Constancy
Digital Business

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge mit Markenherstellern (Direktversand) und Softwareleistungen

Version vom 22.5.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Markenherstellern (Direktversand)

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden AGB finden auf alle Vertragsbeziehungen Anwendung wonach constancy für einen Markenhersteller dessen Online-Shop(s) erstellt, betreibt und dessen Produkte vertreibt. Dabei wird constancy Vertragshändler des Markenhersteller. Neben des eigens für den Markenhersteller erstellten und betriebenen Online-Shops wird constancy die Produkte des Markenherstellers auch über fremde Online-Shops (u.a. Amazon, ebay, Rakuten) vertreiben.

1.2 Im B2B-Bereich wird das Onlineshop-Bestellportal, soweit vorhanden, und die Verkaufsabwicklung durch den Markenhersteller betrieben. Constancy wird für die Vermittlung von Unternehmenskunden eine Provision erhalten.

 

2. Vertragsschluss

Die Parteien schließen einen schriftlichen Vertrag. Der Vertragsinhalt wird individuell zwischen den Parteien abgestimmt.

 

3. Pflichten von constancy

3.1 Constancy wird die Produkte des Markenhersteller in Ziffer 1 genannten Umfang vertreiben. Dabei wird sich constancy verschiedene Vertriebs- und Marketingkanäle, wie Google-Marketing, Affiliate und E-Mail-Marketing und social communities bedienen.

3.2 Constancy wird mindestens einen Online-Shop für den Markenhersteller betreiben. Constancy hat das Recht die Produkte des Markenherstellers auf anderen Online-Shops zu vertreiben.

3.3 Constancy wird die Produkte des Markenherstellers bevorzugt nach dessen empfohlenen Verkaufspreisen des Markenherstellers vertreiben.

3.4 Constancy nimmt den Markenhersteller in das Netzwerk seiner Markenhersteller auf und bewirbt dessen Produkte.

 

4. Pflichten des Markenherstellers

4.1 Der Markenhersteller übergibt constancy alle zur Erstellung des Online-Shops nötigen Daten (inkl. Bildern, Texten) und versichert, dass diese frei von Rechten Dritter sind.

4.2 Der Markenhersteller ist verpflichtet den von constancy betriebenen Online-Shop u.a. auf seiner Homepage und/oder Offline-Marketing Prospekten auszuloben. Der Online-Shop wird auf der Startseite des Webauftritts des Markenherstellers direkt eingebunden oder ersetzt dessen Webseite komplett.

4.3 Der von constancy betriebene Online-Shop wird vorrangig gegenüber anderen Händlern des Markenherstellers mit Produkten versorgt, so dass es nicht zu Lieferengpässen seitens constancy an den Endkunden kommt.

4.4 Der Markenhersteller übergibt einen Katalog seiner Produkte inkl. einer Preisliste mit den Einkaufspreisen an constancy.

4.5 Der Markenhersteller wickelt den Versand und die Retouren ab. Er übernimmt auch die Kommissionierung und Verpackung der durch constancy verkauften Produkte. Diese Produkte entstammen dem vorrätigen Warensortiment des Markenherstellers.

 

5. Gestaltung des Online-Shops

Für die Visualisierung, Erstellung und Betreibung ist ausschließlich constancy verantwortlich. Die strukturellen und produktbezogenen Inhalte und Darstellungen stimmt constancy mit dem Markenhersteller ab und berücksichtigt dabei dessen Corporate Identity/Corporate Design. Der Markenhersteller wird constancy dazu kostenfrei Abbildungen, Farben Schriftarten übermitteln. Die weiteren Mitwirkungspflichten des Markenherstellers richten sich nach Ziffer I. 3. Eine Bildbearbeitung durch constancy ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Soweit Rechte Dritter auf dem Material vorhanden sind, so stellt der Markenhersteller constancy so, als wären keine Rechte Dritter vorhanden.

 

6. Vertragsgebiet

Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf den weltweiten Verkauf der Produkte des Markenherstellers. Der Markenhersteller verpflichtet sich keinen weiteren Online-Shop in Deutschland zum Vertrieb seiner Produkte an Endverbraucher zu betreiben oder betreiben zu lassen.

 

7. Verpackung und Versand

Der Markenhersteller übernimmt alle Logistikdienstleistungen im Rahmen der Verkaufsabwicklung mit dem Endkunden u.a. die Verpackungstätigkeit und -material, den Versand, sowie die Abwicklung der Rücksendungen. Constancy ist verpflichtet dem Markenhersteller alle dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu liefern.

 

8. Lieferung

Der Markenhersteller ist verpflichtet die Auftragsbearbeitung (Versand) innerhalb von 48 Stunden an Werktagen durchzuführen, soweit der Markenhersteller die bestellte Ware im Warenlager vorrätig hat.

 

9. Gewährleistungsabwicklung – Kundendienstleistungen

9.1 Die Gewährleistung für die vom Endkunden erworbenen Produkte des Markenherstellers liegt bei constancy als Vertragshändler. Die Erklärung bezüglich etwaiger Gewährleistungsansprüche ist gegenüber constancy abzugeben. Die Kommunikation bezüglich der Gewährleistung ist mit constancy zu führen.

9.2 Die Rücksendung des Produkts erfolgt vom Endkunden direkt an den Markenhersteller. Dieser führt alle logistischen Tätigkeiten (u.a. Rücknahme der Waren, Neuversand) aus.

 

10. Kosten der Gewährleistung

Die Kosten der Gewährleistung u.a. die Kosten einer Neuversendung werden von den Parteien wie folgt getragen: 1. Qualitätsmängel des Produkts, Falsch- und/oder Fehlsendungen, sowie Beschädigungen beim Versand übernimmt der Markenhersteller; 2. alle übrigen Gewährleistungskosten trägt constancy.

 

11. Haftung

Die Haftung von constancy wird für eigene Pflichtverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet constancy nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf) begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

 

12. Geheimhaltung – Datenschutz

12.1 Die Parteien verpflichten sich Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei um die nicht in der Öffentlichkeit bereits bekannten Angaben handelt oder die betreffende Partei der Bekanntgaben vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch sinngemäß für Unterlagen, die dem Markenhersteller im Zuge einer Vertragsanbahnung überlassen werden. Diese Verpflichtung geht auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

12.2 Constancy wird im Rahmen der Vertragsbeziehung dem Markenhersteller personenbezogene Daten ihrer Kunden übermitteln. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, wenn der Kunde constancy diese im Rahmen seiner Warenbestellung oder bei Eröffnung eines Kundenkontos oder Registrierung für den Newsletter freiwillig mitteilt. Daten ohne gesonderte Einwilligung werden ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten des Kunden erfolgt an den Hersteller, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Soweit der Hersteller oder das beauftragte Versandunternehmen personenbezogene Daten des Kunden erlangt haben, dürfen Hersteller und Versender diese Daten ausschließlich für eigene unternehmerische Zwecke im Rahmen der Auftragsbearbeitung verwenden; eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht gestattet.

 

13. Sonstiges

Im Übrigen gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareleistungen unter I. 3, 14, 16, 17.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwareleistungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allmeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der constancy GmbH (constancy) finden auf alle Vertragsbeziehungen des Auftraggebers (AG) im Zusammenhang mit Softwareleistungen und Lieferung von constancy Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.

1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, constancy stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Im Übrigen wird der Geltung der AGB des AG ausdrücklich widersprochen.

1.3 Diese AGB gelten nur für Verträge mit AG, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Soweit der AG dennoch Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.

1.4 Alle Absprachen und Änderungen zwischen den Parteien bedürfen für ihre rechtliche Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch constancy, dabei genügt die Textform.

 

2. Vertragsschluss – Leistungsumfang

2.1 Angebote der constancy sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Erteilung eines auf ein freibleibendes Angebot bezogenen Auftrags durch den AG stellt nur ein Vertragsangebot des AG dar. Ein Vertrag kommt nur dadurch zustande, dass constancy das Vertragsangebot des AG durch eine Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder ein schriftlicher Vertrag zwischen constancy und dem AG abgeschlossen wird.

2.2 Die Leistungspflichten werden nach Art und Umfang in folgenden Vertragsbestandteilen geregelt: 1. dem Einzelvertrag, 2. der dokumentierten Produktbeschreibung und 3. diesen AGB. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsbestandteilen gilt die vorstehende Rangordnung.

2.3 Geringfügige Abweichungen vom Vertragsinhalt behält sich constancy vor, sofern dem AG dadurch weder ein technischer noch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

2.4 Leistungspflichten richten sich nach dem Einzelvertrag. Die Software wird auf einen geeigneten Datenträger als Objektcode geliefert, die Übergabe des Quellcodes ist grundsätzlich nicht Leistungspflicht. Leistungsort ist der Sitz von constancy. Der AG bestätigt die Übergabe der Software schriftlich.

2.5 constancy liefert alle nötigen Informationen, insbesondere diese zur Installation der Software.

2.6 Die Implementierung der Software wird vom AG in eigener Verantwortung durchgeführt. Constancy kann den AG bei der Implementierung unterstützen oder diese durchführen. Diese Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde nach Zeitaufwand vergütet. Soweit constancy die Implementierung für den AG vornimmt, hat dieser die Implementierung constancy schriftlich zu bestätigen.

 

3. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

3.1 Für eine termin- und kundengerechte Auftragserfüllung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Parteien erforderlich. Die Leistungen werden am Sitz von constancy erbracht, es sei denn aus der Vertragsbeziehung ergibt sich etwas anderes. Ein Anspruch des AG auf Leistungserbringung am Orte des AG besteht nicht.

3.2 constancy und der AG benennen zur Lenkung und Koordination der Leistungen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner oder Projektleiter. Im Übrigen koordinieren die Ansprechpartner die Durchführung des Projektes, insbesondere den Projektverlauf, Festlegung von Spezifikationen, Bereitstellung benötigter Dokumente und stimmen jeweils das weitere Vorgehen einvernehmlich untereinander ab.

3.3 Der AG stellt sicher, dass sämtliche vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten rechtzeitig und unentgeltlich für constancy erbracht werden. Inhalt und Umfang der Leistungen werden im Einzelvertrag geregelt. Die Mitwirkungspflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von Unterlagen, die der AG constancy übergibt, haftet nur der AG. constancy ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Benutzung zu überprüfen. Sollte constancy aufgrund der Benutzung solcher Unterlagen von Dritten auf Unterlassung oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so stellt der AG constancy von allen Ansprüchen frei.

3.4 Sofern der Vertrag nicht ausdrücklich wenigstens auch die Erstellung einer Spezifikation zum Gegenstand hat, erstellt constancy zur Konkretisierung der Anforderungen des AG grundsätzlich keine Spezifikation. Diese Aufgabe obliegt dem AG. Soweit die Umsetzung der Anforderungen des AG die Erstellung einer Spezifikation durch constancy erforderlich macht, muss diese Leistung gesondert beauftragt werden. Ist die Erstellung einer Spezifikation nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart oder gesondert beauftragt worden und ergeben sich die Anforderungen des AG noch nicht aus der Aufgabenstellung im Vertrag, sind sie fehlerhaft, nicht eindeutig oder unausführbar, wird constancy deren Konkretisierung und die Erstellung einer Spezifikation anregen, bzw. diese Leistung auf Wunsch des AG zusätzlich gegen Vergütung nach Aufwand erbringen. Eine nach dem Vertrag oder nach vorstehender Bestimmung durch constancy zu erstellende Spezifikation legt constancy dem AG zur Genehmigung vor. Der AG hat die Spezifikation innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage durch constancy zu genehmigen. Widerspricht der AG nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Spezifikation als genehmigt.

3.5 Soweit die Leistungen beim AG erbracht werden, ist dieser verpflichtet, constancy nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre unverzüglich alle notwendigen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages zu schaffen. Soweit der Vertrag die Erstellung, Erweiterung oder Modifizierung von Software zum Gegenstand hat, stellt der AG insbesondere die erforderlichen Arbeitsmittel und Arbeitsplätze sowie Systemkapazität und Mitarbeiter zur Entwicklung und zum Testen der Software in angemessenem Umfang kostenlos bereit.

3.6 Datenträger, die der AG constancy zur Verfügung stellt müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein.

 

4. Vergütung – Eigentumsvorbehalt

4.1 Vergütung und Preise der Leistungen sind im Einzelvertrag festgelegt und bestimmen sich entweder nach Zeitaufwand oder nach einem Festpreis.

4.2. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, so bemisst sich die Vergütung an der aktuellen Preisliste von constancy. Die Preise verstehen sich netto zzgl. gesondert ausgewiesener gesetzlichen Umsatzsteuer. Skonto wird nicht gewährt.

4.3 Soweit kein Festpreis für Leistungen von constancy vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf der Basis der geleisteten Arbeitsstunden. Einer im Vertrag auf geleistete Manntage bezogenen Vergütung liegen acht Arbeitsstunden zugrunde. Abweichend hiervon können spezielle Stundenzahlen pro Manntag vereinbart sein. Mehr als acht Stunden (bzw. spezieller Tagesstundenvereinbarungen „X“) pro Manntag geleistete Arbeiten sind mit jeweils 1/8 (respektive 1/“X“) dieses Manntagespreises je geleisteter Stunde zu vergüten. Ansonsten erfolgt die Abrechnung auf der Basis des im Vertrag angegebenen Stundensatzes.

4.4 Soweit kein Festpreis im Vertrag vereinbart wurde, bzw. handelt es sich bei den im Vertrag angegebenen Manntagen oder Stunden nicht um eine ausdrücklich vereinbarte Obergrenze des Leistungsumfanges, sind auch alle über eine im Vertrag angegebene Manntages- /Stundenzahl hinaus erbrachten Leistungen zu vergüten, soweit sie der Erreichung des Vertragszwecks dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der zu leistenden Manntage/Stunden im Vertrag mit der Abkürzung „circa“ oder „ungefähr“ versehen ist. Zeichnet sich während der Vertragsdurchführung eine wesentliche Überschreitung des im Vertrag angegebenen Leistungsumfanges ab, wird constancy den AG auf eine solche Überschreitung hinweisen, wobei eine Überschreitung dann als wesentlich gilt, wenn die angegebene Anzahl an Manntagen um wenigstens 20 % überschritten wird.

4.5 constancy wird dem AG die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist constancy berechtigt bei Vergütung nach Aufwand die erbrachten Leistungen wenigstens alle zwei Wochen in Rechnung zu stellen. In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.6 Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des AG der zu erbringende Arbeitsaufwand erheblich über der Schätzung liegt, so ist constancy auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt.

4.7 Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann constancy neben der Vergütung auch Ersatz aller mit der Durchführung des Vertrages in Zusammenhang stehenden Nebenkosten (Fahrt-/Flug- und Übernachtungskosten, Verpflegungskosten sowie sonstige Reisenebenkosten) verlangen. constancy obliegt die Auswahl von Verkehrsmittel und Übernachtung. Leistungen und Nebenkosten können getrennt voneinander in Rechnung gestellt werden. Alle Nebenkosten hat der AG in tatsächlich entstandener Höhe zu tragen. Entsprechende Belege können vom AG auf Wunsch am Geschäftssitz von constancy eingesehen werden.

4.8 Neben der Vergütung hat constancy Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten. Reisezeiten werden zu 50%, an Wochenenden (Sonnabend, Sonntag und Feiertag) zu 100% als Arbeitszeiten berechnet, sofern nicht im Vertrag schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.9 Bei Zahlungsverzug des AG ist constancy berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu erheben.

4.10 Erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung gehen die vertraglich vereinbarten Rechte an der Leistung oder der Software/Ware von constancy an den AG über.

 

5. Leistungsänderungen

5.1 Will der AG nach Abschluss des Vertrages seine sich daraus ergebenden Anforderungen ändern, wird constancy – gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung – prüfen, ob die gewünschten Änderungen durchführbar und für constancy im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind.

5.2 Soweit sich die Änderungswünsche des AG auf die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Vergütung und Leistungszeit auswirken, ist constancy berechtigt, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen, auch wenn für die Leistungen von constancy ein Festpreis vereinbart worden ist. Insoweit wird constancy dem AG innerhalb angemessener Frist ein Angebot über die geänderten Leistungen übermitteln. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der Regel um die Kalendertage, an denen constancy Änderungswünsche des AG prüft, Änderungsangebote erstellt oder Verhandlungen über Änderungen führt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

5.3 Nimmt der AG das ihm von constancy übermittelte Angebot über die geänderten Leistungen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche an oder kommt im Rahmen von dieser Frist aufgenommenen Verhandlungen keine Regelung über die Änderungen innerhalb von zwei weiteren Wochen zustande, kann constancy nach eigener Wahl entweder die Vertragsdurchführung gemäß dem ursprünglichen Einzelvertrag fortsetzen oder diesen Vertrag kündigen.

5.4 Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn constancy dem AG eine Änderung der Leistungen vorschlägt.

5.5 Die vereinbarten Änderungen hat der AG auf Verlangen von constancy bis zu dem Grad zu detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Einzelvertrag oder anderen Vertragsbestandteilen detailliert ist.

5.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn constancy dem AG darlegt, dass eine vom AG mitgeteilte Detaillierung einen Änderungswunsch (Zusatzwunsch) beinhaltet.

 

6. Übergabe, Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflichten

6.1 constancy wird die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon in geeigneter Form übergeben. Der AG hat die Übergabe schriftlich zu bestätigen.

6.2 Der AG ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse nach der Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen. Es gilt § 377 HGB.

6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist, binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, zwei Wochen ab Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der AG in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und constancy gegenüber in Textform mitzuteilen.

6.4 Mängel in Konzepten oder anderen Leistungsergebnissen als Software werden wie folgt klassifiziert: Klasse 1: Bedeutende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts/des Leistungsergebnisses ist wesentlich eingeschränkt. Klasse 2: Keine bedeutenden Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts/des Leistungsergebnisses ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

6.5 Mängel einer zu erstellenden Software und deren Komponenten werden wie folgt klassifiziert: Klasse 1: Das System kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden. Klasse 2: Die Nutzung des Systems ist nicht soweit beeinträchtigt, dass es nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden. Klasse 3: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Die Zuordnung der Mängel zu den einzelnen Klassen soll im Einvernehmen zwischen constancy und dem AG erfolgen.

6.6 Nach Ablauf der Frist ist der AG verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse auf dem von constancy bereitgestellten Formular, unverzüglich schriftlich zu genehmigen (= Abnahme). Eine Weigerung des AG, die Genehmigung zu erteilen, kommt nur bei Vorliegen von Fehlern der Klassen 1 im Sinne obiger Klassifikation in Betracht.

6.7 Keine Fehler im Sinne dieser Klassifikation sind HTML Syntax Fehler, offensichtliche Irrtümer und orthographische Fehler. Ihr Vorliegen berechtigt den AG nicht zur Verweigerung der Genehmigung.

6.8 Erklärt der AG die Genehmigung nicht ausdrücklich, oder teilt er constancy die Gründe für eine notwendige Verlängerung der Frist nicht vor deren Ablauf schriftlich mit, gilt das nach dem Vertrag zu erstellende Werk als abgenommen. Ebenfalls als abgenommen gelten ab diesem Zeitpunkt offensichtliche Mängel des Leistungsergebnisses. Gleiches gilt, wenn der AG seiner Untersuchungs- und Rügepflicht überhaupt nicht nachkommt. Der AG kann in diesen Fällen keine Rechte mehr geltend machen, die auf dem Vorliegen dieser von der Genehmigung erfassten Mängel beruhen.

6.9 constancy verpflichtet sich, soweit möglich, während der Frist auftretende Mängel der Klassen 1 zu beseitigen, soweit der AG diese unverzüglich bezeichnet und constancy gegenüber schriftlich anzeigt sowie in geeigneter Form nachweist. Insoweit gilt Ziffer 7 dieser Bedingungen. Soweit der AG wegen dieser Mängel die Genehmigung verweigern durfte, findet nach der Beseitigung der Mängel eine erneute Funktionsprüfung statt.

6.10 Wegen der nach der Überprüfung verbleibenden Fehler der Klasse 2 und bei Software und deren Komponenten der Klassen 2 und 3 gelten die Mängelansprüche des AG als vorbehalten.

6.11 Für wirtschaftlich selbständig nutzbare Teile kann constancy für jeden Teil eine Teilabnahme verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erteilte Teilabnahmen bleiben von der Erteilung der endgültigen Abnahme unberührt.

 

7. Mängelrechte

7.1 constancy verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die in der Spezifikation enthaltenen Anforderungen erfüllt und für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Die an den Leistungsergebnissen bestehenden Urheberrechte von constancy stellen keine Rechtsmängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar.

7.2 Ist die Leistung nicht von dieser Beschaffenheit, steht dem AG zunächst der Anspruch auf Nacherfüllung zu. constancy hat insoweit das Recht zwischen der Mängelbeseitigung und der Lieferung mangelfreier Leistungsergebnisse zu wählen. Sofern die Nacherfüllung für constancy mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist constancy berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. constancy ist berechtigt, die Nacherfüllung von der teilweisen Zahlung der Vergütung abhängig zu machen.

7.3 constancy hat das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung bezüglich des angezeigten Mangels zu unternehmen. Zur Nacherfüllung wird der AG constancy eine angemessene Frist setzen. Die Geltendmachung weiterer Rechte ist an den ergebnislosen Ablauf einer vom AG zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist gebunden. Erst nach erfolglosem Ablauf einer für einen zweiten Nacherfüllungsversuch bestimmten angemessenen Frist, kann der AG Herabsetzung der Vergütung verlangen. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten setzt voraus, dass der AG zusätzlich zur Fristsetzung die Ablehnung der Leistung durch constancy androht.

7.4 Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen dienen nur der Beschreibung und stellen keine Garantien dar. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von constancy.

7.5 Mängel einer nach dem Vertrag zu erstellenden Software wird constancy beseitigen, sofern diese Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der AG hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen, und zwar auf Wunsch von constancy unter Verwendung des bereitgestellten Formulars, schriftlich zu melden.

7.6 Der AG hat constancy bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des AG. Die Beseitigung von Softwaremängeln soll in erster Linie durch Ferndiagnose und -korrektur erfolgen, wenn der AG über die dafür notwendigen Einrichtungen verfügt. Zu diesem Zwecke hat der AG constancy auf Wunsch den Zugriff auf sein System zu ermöglichen. Anderenfalls hat der AG constancy auf Wunsch einen Datenträger mit dem fehlerhaften Programm zu übersenden.

7.7 Ansonsten wird constancy Korrekturmaßnahmen an der Software schriftlich, maschinenlesbarer Form mitteilen bzw. nach eigener Wahl eine korrigierte Fassung übersenden. Der AG wird diese auf seine(n) Anlage(n) übernehmen.

7.8 Der AG verliert die vorgenannten Ansprüche, wenn er oder ein Dritter die durch constancy erbrachten Leistungen verändert, Software unsachgemäß installiert, wartet, repariert oder Umgebungsbedingungen aussetzt, die nicht den Anforderungen von constancy entsprechen, es sei denn, der AG weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für einen gerügten Mangel sind.

7.9 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Minderung und Rücktritt können nur innerhalb dieser Frist erklärt werden. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen bleibt davon unberührt.

 

8. Haftung

8.1 Die Haftung von constancy oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen richtet sich in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Sofern constancy zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalspflicht) verletzt ist die Haftung von constancy auf typischerweise entstehende Schäden, also solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine Kardinalspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.

8.3 Bei Datenverlust haftet constancy nur in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Rekonstruktionsaufwandes. Für den Fall eines Datenverlustes hat der AG im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die betreffenden Daten unentgeltlich an constancy zu übermitteln.

8.4 Schadenersatzansprüche können gegenüber constancy nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten geltend gemacht werden, nachdem der AG von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung durch constancy Klage erhoben wird und der AG auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht auf Ausübung der Verjährungseinrede bleibt davon unberührt.

8.5. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Überwachung sowie zur Analyse des jeweiligen Endpunktes berechtigt ist. Sofern eine Betreibung des Endpunktes durch einen Dienstleister (Hoster) vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, diesen über die Überwachung zu informieren.

 

9. Vertragsbeendigung – Unterlassene Mitwirkung

9.1 Unterlässt der AG eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung, oder verstößt der AG wiederholt und schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist constancy zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat constancy Anspruch auf Ersatz des durch die Herbeiführung des Kündigungsgrundes entstandenen Schadens bzw. der dadurch verursachten Mehraufwendungen. In jedem Falle hat constancy Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

9.2 Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn der AG mit der Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise länger als 10 Werktage in Rückstand gerät.

9.3 Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht beiden Parteien zu, soweit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, oder wenn über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen drei Monaten nicht entschieden worden ist.

9.4 constancy stellt im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrages innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung.

 

10. Nutzungsrechte

10.1 Constancy erteilt dem AG nach vollständiger Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung an der Software und den dazugehörigen Dokumentationen ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht auf dem im Vertrag beschriebenen individuellen Betriebssystem. Der Quellcode ist nicht Gegenstand dieser Rechtsübertragung.

10.2 Der AG ist berechtigt, zu Datensicherungs- und Wiederherstellungszwecken eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software anzufertigen. Jede darüber hinausgehende Vervielfältigung der Software ist untersagt.

10.3 Im Übrigen ist weder der AG noch ein Dritter berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren und zu disassemblieren, weiterzuentwickeln oder Ableitungen zu bilden. Der AG verpflichtet sich, die Software derart gesichert aufzubewahren, dass ein Kopieren durch Dritte soweit wie möglich ausgeschlossen ist.

10.4 Alle anderen Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie das Recht, Nutzungsrechte an der Software/den Arbeitsergebnissen zu übertragen, verbleiben ausschließlich bei constancy. Der AG erkennt die Urheberschaft von constancy an der Software und der zugehörigen Dokumentation an.

10.5 Standardsoftwareprogramme von constancy, die aufgrund von Softwarelizenzverträgen neben diesem Vertrag an den AG überlassen werden, sind nicht Gegenstand dieses Nutzungsrechtes, auch wenn die Leistungen von constancy für dieses Standardsoftwareprogramm erbracht werden. In jedem Fall bleibt constancy auch Eigentümer des Standardsoftwareprogramms.

10.6 Der AG ist verpflichtet, constancy umgehend über die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu informieren, und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.

 

11. Höhere Gewalt

11.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

11.2 Der Höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

 

12. Zurückbehaltungsrecht

12.1 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

12.2 Nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis hat der AG nach schriftlicher Aufforderung durch constancy alle Unterlagen abzuholen, die der AG oder ein Dritter constancy aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen usw., sofern der AG vorhandene Originale erhalten hat.

12.3 Die Pflicht von constancy zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung beim AG, im Übrigen nach einem Jahr und, bei gemäß Ziff. 15.1 zurückbehaltenen Unterlagen nach zwei Jahren.

 

13. Geheimhaltung und Datenschutz

13.1 Die Parteien verpflichten sich Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei um die nicht in der Öffentlichkeit bereits bekannten Angaben handelt oder die betreffende Partei der Bekanntgaben vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch sinngemäß für Angebote, Kostenvoranschläge, Konzeptionen, Pflichtenhefte, Zeichnungen, Prospekte und weiterer Unterlagen, die dem AG im Zuge einer Vertragsanbahnung überlassen werden. Diese Verpflichtung geht auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

13.2 Die Parteien werden alle an der Durchführung des Vertrages beteiligten Personen auf die Einhaltung verpflichten.

13.3 Dem AG ist bekannt, dass constancy personenbezogene Daten in dem Umfang speichert und verarbeitet oder durch Dritte verarbeiten lässt, als dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

 

14. Termine und Fristen

Leistungstermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie constancy und vom AG in Textform als verbindlich vereinbart wurden, andernfalls sind sie unverbindlich.

 

15. Abwerbungsverbot

Während der Projektdauer und 12 Monate darüber hinaus wird der AG es unterlassen Mitarbeiter von constancy abzuwerben und bei sich für Leistungen jeglicher Art zu beschäftigen.

 

16. Marketing – Referenzabgaben

16.1 constancy ist berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des AG als Referenzprojekt auf der Homepage oder anderen Medien zu benennen. Soweit constancy im Rahmen des vorliegenden Vertrages als Subunternehmer des AG die Realisierung eines Projektes für einen Endkunden durchführt, oder an dieser mitwirkt, wird sich der AG bemühen, das Einverständnis des Kunden zu seiner Benennung als constancy Referenz zu erlangen. Daneben sind constancy und der AG berechtigt eine Pressemitteilung zu veröffentlichen. Die Inhalte sind zwischen den Partnern abzustimmen.

16.2 constancy und der AG sind berechtigt, vom anderen Vertragspartner freigegebene Marken, Kennzeichen, Logos und Werbeaussagen zu verwenden.

16.3 Die Parteien vereinbaren insbesondere die mögliche Erstellung und Vermarktung einer Success-Story nach Abschluss eines Projektes. Die Parteien werden weitere Marketingaktivitäten einvernehmlich umsetzen.

 

17. Sonstiges

17.1 Die Abtretung von Forderungen sowie die Übertragung des Vertrages oder einzelner Rechte oder Pflichten an Dritte durch den AG ist nur mit vorheriger Zustimmung von constancy zulässig. § 354a HGB bleibt davon unberührt.

17.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Jena.

17.3 Der AG darf Entwicklungen oder damit verbundene technische Daten nur indirekt oder direkt exportieren, wenn er zuvor die schriftliche Zustimmung von constancy, dem Bundesamt für Außenwirtschaft und dem Office of Commerce erhalten hat. Diese Verpflichtung gilt auch nach der Erfüllung des jeweiligen Auftrages.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmungen und des Vertrages möglichst nahe kommt.

 

II. Zusatzregelungen zur Pflege- und Supportleistungen von Software

1. Die Leistungen von constancy im Rahmen von Pflege und Support von Software (nachfolgend Supportleistungen) richten sich nach den individuellen Vereinbarungen sowie nachrangig den folgenden Bestimmungen.

2. Vertragsgegenstand ist der Support der im Softwarevertrag oder in der Vereinbarung bezeichneten Programme. Gegen Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Supportgebühren erwirbt der AG das Recht zur Inanspruchnahme der Supportleistungen von constancy.

3. constancy schuldet dem AG im Fall einer bestehenden Supportvereinbarung keine programmatische Anpassung oder Weiterentwicklung der Software als Supportleistung, sondern lediglich eine Hilfestellung zur Problemlösung. constancy wird den AG im Zusammenhang mit der Nutzung der Software beraten sowie Fehler der überlassenen Software nach Ablauf der Gewährleistungsfrist feststellen und beheben.

4. Soweit Anpassungen ausdrücklich als Supportleistung vereinbart werden, wird constancy dem AG die jeweils neuesten Änderungen von vorhandenen Fassungen (Updates) oder die jeweils jüngste Fassung der Software (Update) auf einem vereinbarten Datenträger, sowie dazugehörige Dokumentationen, übersenden.

5. Constancy unternimmt die Analyse und Behebung dokumentierter Fehler der unterstützten Software. Bei Supportleistungen handelt es sich um reine Dienstleistungen.

6. Pflege- und Supportleistungen werden per E-Mail oder Telefon während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr) von constancy erbracht. Die Reaktionszeit richtet sich nach individueller Vereinbarung. Pflege- und Supportleistungen werden von constancy im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose erbracht, soweit keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und der AG die technischen Voraussetzungen dafür vorhält.

7. Für die Wartung der zu Grunde liegenden Serversysteme des AG ist constancy nicht zuständig, es sei denn die Parteien vereinbarten einen gesonderten Vertrag.

8. Die Pflege- und Supportgebühren werden für jedes Kalenderjahr in Voraus in Rechnung gestellt.

9. Supportverträge besitzen eine Laufzeit von 12 Monaten und sind ordentlich kündbar mit einer Frist von vier Wochen zum Vertragsende. Soweit constancy keine Kündigung vorliegt, verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.

10. Soweit der AG, entgegen der Empfehlung von constancy, entscheidet Systemupdates, Plugin-Updates, Add-On-Updates nicht durchzuführen, ist constancy von der Pflicht Supportleistungen zu erbringen befreit. Die Zahlungsverpflichtung des AG bleib davon unberührt.

11. Der AG ist verpflichtet, auftretende Fehler der Software constancy unverzüglich mitzuteilen und sie bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. Dazu übersendet der AG auf erstes Anfordern einen Fehlerbericht und stellt Daten sowie Protokolle zur Fehleranalyse bereit.

12. Der AG gestattet constancy den Zugang zu den IT-Systemen, auf denen die Software installiert ist. Für die Durchführung der Supportleistungen stellt der AG die erforderlichen technischen Einrichtungen (u.a. Datenübertragungsleitungen, Telefonverbindungen) kostenlos zur Verfügung.

13. Supportleistungen sind nur für den AG und die von ihm lizensierte unterstützte Software bestimmt. Die Kontaktdaten des constancy Support-Ansprechpartner dürfen nur dem Ansprechpartner des Kunden zugänglich gemacht werden.

  • +49 (0) 3641 310 59 70
  • service@constancy.de
  • August-Bebel-Str. 27 b, 07743 Jena

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